Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
Stand: 01.01.2025
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- BVerwG, 29.05.2018 – 1 C 15/17Rücknahme einer Einbürgerung wegen MehreheZitiert von 37
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 – 11 L 1/23Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/58#abs-1 (1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/58#abs-2 (2) § 56 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/58#abs-3 (3) § 59 Absatz 1 und 3 sowie § 61 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/58#abs-4 (4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berechnet, die oder der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn sie oder er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 29 Absatz 1 und § 105 gelten entsprechend. Hat die oder der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt der oder des Verstorbenen zugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/58#abs-5 (5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 59 gewährt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/58#abs-6 (6) Die Witwe oder der Witwer und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe oder Witwer und Waisen einer Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand.